Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen / Anhängern
(Import – Inlandsfahrzeuge)
.§1 Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers:
Der Käufer ist an die Bestellung innerhalb einer Frist bis zu 3 Wochen gebunden, sowie bei Fahrzeugen, welche beim Verkäufer vorhanden sind, bis zu 10 Tage.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder dem Angebot des Erwerbers nicht innerhalb einer Frist von 10 Tage ab Zugang des Angebots schriftlich widerspricht.
Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt
Sondervereinbarung:Bei Kaufverträgen und Bestellungen von Kraftfahrzeugen, welche nicht auf unserem Lager stehen sondern im Vorlauf sind, d.h. dass diese Fahrzeuge im Ausland oder beim lieferten Großhändler, bestellt worden sind, kann es unter Umständen dazu kommen, dass die Lieferzeiten überschritten werden können oder diese nicht geliefert werden können. Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir ja bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurück treten. Wir sind verpflichtet, den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich erstatten.“In solchen Fällen kann nicht auf Schadensersatz oder auf Erfüllung des Kaufvertrages bzw. der Bestellung bestanden oder verklagt werden. Bei schriftlichen Lieferzeitangaben in den Bestellungen und Kaufverträgen sind es Informationen die wir vom ausländischen Zulieferer oder Großhändler, erhalten und so auch weitergeben. Diese Angaben sind unverbindlich. Auch hierbei kann nicht auf Schadensersatz oder Erfüllung bestanden und verklagt werden. Dem Käufer steht es frei, ob er zu diesen o.g. Bedingungen bestellt oder kauft.
Wir weisen darauf hin, dass wir nur unter diesen vorgenannten Bedingungen Kaufverträge oder Bestellungen entgegennehmen. Mit der Unterschrift erklärt sich der Käufer damit einverstanden.
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Mit der Unterschrift erklärt sich der Käufer damit einverstanden.
1. Der Käufer ist an die Bestellung bis zum Ablauf der unverbindlichen Lieferzeit unwiderruflich gebunden. Danach ist er weiterhin gebunden. Er hat dann jedoch das Recht, dem Verkäufer eine Frist von 6 Wochen zu setzen, dass er nach Ablauf der Frist die Abnahme des Fahrzeuges ablehne.
2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn sich herausstellt, dass das Fahrzeug nicht lieferbar ist. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, ohne dass wechselseitige Rechte oder Pflichten zwischen Auftraggeber und Verkäufer bestehen.
3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
4. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
5. Das gekaufte Fahrzeug kann über eine Tages- oder Erstzulassungen verfügen.
§ 2 Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren
2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Der Käufer kann im Falle des Verzugs dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann jedoch nicht verlangt werden. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 10 % des Kaufpreises zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.
Hinweis:
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termine oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändert die genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
1. Anmeldung und Überführung der Fahrzeuge erfolgt nur auf Wunsch des Käufers gegen einen entsprechend vorab zu vereinbarenden Aufpreis.
2. Bei abgeschlossenen Verträgen und / oder rechtsverbindlichen Bestellungen, die durch den Käufer nicht eingehalten werden machen wir den Pauschalbetrag von 15 % des Rechnungsbetrages als Schadensersatz geltend.
3. Die Beschaffung eines Serviceheftes (in der jeweiligen Sprache des Herkunftslandes) kann wegen des zeitraubenden Postwegs ins Ausland und wieder zurück 4 - 6 Wochen in Anspruch nehmen. Dies gilt auch unter Umständen für Zweitschlüssel, Radiopass, Masterschlüssel, Codekarten und so weiter.
4. Sofern die unverbindliche Lieferzeitangabe aus der Bestellung bzw. dem Kaufvertrag um 6 Wochen überschritten wird, kann der Käufer die Bestellung oder den Kaufvertrag stornieren, ohne dass ihm und auch dem Verkäufer irgendwelche Kosten entstehen.
§3 Preise
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe (Kaufpreis).
Der Preis der Fahrzeuge versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19%).
Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten) werden ggf. zusätzlich berechnet
Bei Mehrausstattungen, Steueränderungen, Modelländerungen,
starken Währungskursschwankungen, behalten wir uns eine Preisänderung vor.
Fahrzeugpreise sind immer inkl. COC-Papier, einem zulassungsberechtigten TÜV-Gutachten nach §13 EG-FGV oder gegebenfalls der ausländischen Zulassungsbescheinigung, oder deutschen Fahrzeugbrief.
§4 Zahlung/Zahlungsverzug
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige - und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Die Zahlung hat in bar oder per LZB-scheck zu erfolgen! Anzahlungen werden nur nach entsprechender Vereinbarung vom Käufer geleistet. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur Zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
3. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
4. Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Höhe des pauschalierten Schadensersatzes ergibt sich aus §2 - 2
5. Verzugszinsen werden mit 8 % p. A. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
§5 Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Und somit das Fahrzeug nach Ablauf der
14 Tage ohne Einwilligung des Käufers das Fahrzeug an Dritte weiter veräußern!
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Bei Personenkraftwagen mit nicht gängiger Ausstattung, bei im Verkaufsgebiet des Verkäufers selten verlangten Fahrzeugtypen und bei Nutzfahrzeugen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung.
3. Kommt der Käufer mit der Abnahme des Fahrzeuges in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, für die Verwahrung des Fahrzeuges ein Standgeld von 15,- EUR täglich zu berechnen. Berechnet der Verkäufer Standgeld, ist dieses bei Abnahme des Fahrzeuges gleichzeitig mit dem Kaufpreis fällig, bei Nichtabnahme sofort nach Eingang der Zahlungsaufforderung beim Käufer.
Auf verlangen muß der Käufer dem Verkäufer nach Anmeldung des Fahrzeuges eine Kopie des Personalaußweises und des Fahrzeugbriefes mit Anmeldeeintrag, binnen 14 Tagen zukommen lassen. Verweigert der Käufer dies, so kann der Verkäufer seinen entstandenen Schaden beim Käufer geltend machen. Der Schadenseratz wird auf EURO 1.000,- pauschaliert, es sei denn eine der beiden Parteien weißt einen höheren, bzw. geringeren Schaden nach.
§6 Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderung.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Fahrzeugdokumente dem Verkäufer zu.
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln, der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufwertes. Sind die höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten verkaufen oder Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen, so gilt verlängerter Eigentumsvorbehalt.
§7 Gewährleistung
1. Der Kaufgegenstand wird verkauft wie vom Käufer besichtigt; äußere Beschädigungen, die bei der Besichtigung erkennbar sind, müssen vom Käufer unmittelbar bei Abnahme gerügt werden. Ansonsten stellen sie keinen Mangel dar und begründen keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer.
2. Unsere Fahrzeuge importieren wir als freie Händler (kein klassischer Neuwagen-Händler) überwiegend auch aus dem Ausland. Diese kaufen wir von Lagerbeständen auf, welche unter Umständen mehr als 1 Jahr nach der Produktion gestanden haben können.
Zwar sind es (EU)-Neuwagen mit 0 Km., jedoch Gebrauchtwagen nach deutschem Recht.
3. Importierte Kraftfahrzeuge können Unterschiede zu den in den deutschen Vertriebsnetzen der Hersteller vertriebenen Fahrzeugmodelle und Motorvarianten aufweisen, welche genau wie Modelländerungen zwischen Verkauf und Herstellung keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer begründen.
4. Kundendienstheft (bei Importfahrzeugen) sind zur Aufrechthaltung der Gewährleistung nicht in deutscher Sprache.
5. Der Verkäufer leistet für Neufahrzeuge Gewähr für die Dauer von 24 Monaten nach Auslieferung des Fahrzeuges.
6.Bei Gebrauchtfahrzeugen leistet der Verkäufer privaten Käufern Gewährleistung für 1Jahr, gewerblichen Käufern gegenüber wird die Gewährleistung für Gebrauchtfahrzeuge ausgeschlossen.
Zusatz: Sachmängelansprüche sind am Ort des Fahrzeugkaufs beseitigen zulassen.
7. Die Herstellergewährleistung beginnt bei der Auslieferung des Fahrzeuges vom Vertragshändler und ist bei der Übergabe durch Autodienst Bieberich an den Käufer bereits angelaufen!
8. Der Verkäufer ist berechtigt die Fahrzeuge zu seinen Lagerplätzen zu transportieren.
Die dadurch gefahrenen Strecken stellen keinen Sachmangel dar.
9.Der Käufer ist verpflichtet, Wartungs- und Inspektionsarbeiten für das Fahrzeug nach Maßgabe der Garantiebedingungen des Herstellers bei einem vom Hersteller autorisierten Reparatur- oder Wartungsbetrieb durchführen zu lassen.
10. Nimmt der Käufer bei Auftreten eines Mangels den Verkäufer aus der Gewährleistung in Anspruch, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die sich wegen des Mangels ergebenden Ansprüche aus der Herstellergarantie an den Verkäufer abzutreten und alle erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Garantiegeber abzugeben und die für das Fahrzeug bestehenden Garantieunterlagen dem Garantiegeber vorzulegen die zur Geltendmachung der Herstellergarantie durch den Verkäufer notwendig sind. Verletzt der Käufer schuldhaft seine Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 ist der Käufer gegenüber dem Verkäufer zum Ersatz des sich hieraus ergebenden Schadens verpflichtet.
11. Der Käufer verpflichtet sich, das Fahrzeug vor der Übergabe auf Mängel zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, verpflichtet sich der Käufer, der dem Verkäufer im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag entstehenden Schaden in Höhe von 15 % des Kaufpreises zu ersetzen, der durch den Wertverlust des Fahrzeuges infolge der Zulassung und Eintragung im KFZ- Brief entsteht. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
12. Für Schadensersatzansprüche des Käufers haftet der Verkäufer ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen des
Abschnitt §8.
13. Bei sogenannten Bastlerfahrzeugen handelt es sich um Fahrzeuge die für
selber Macher, oder Bastler bestimmt sind. Diese Fahrezuge werden von uns
von der Sachmangelhaftung und Gewährleistung ausgeschlossen, da diese Fahrzeuge nicht auf die Technik und Zustang geprüft werden.
Das Kaufrisiko liegt wie vereinbart beim Käufer.
§8 Haftung
1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - wenn sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat. Bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit haftet der Verkäufer bei fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers oder vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unbeschränkt. Für Schäden - ausgenommen Schäden bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit- die nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind, ist eine Haftung des Verkäufers seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
2.Die Rechte des Käufers aus Gewährleitung gemäß Abschnitt §7 bleiben unberührt.
3.Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in Abschnitt §2 abschließend geregelt.
4.Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen
§9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungspflichten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
3.Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
4. Sachmängelansprüche simd am Ort des fahrzeugverkaufs beseitigen zulassen.
5.Bei allen Verträgen findet deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht Anwendung.
§10 Änderung dieser AGB, Salvatorische Klausel
1.Autodienst Bieberich behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern.
2. Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V.
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Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten hat die Europäische Union eine Online-Plattform ("OS-Plattform") initiiert. Diese Plattform können Sie unter folgendem Link aufrufen:
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„„Wir sind zwecks Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit
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